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Zivilprozesskosten: Kosten für Umgangsrechtsstreit sind nicht abziehbar

Seit 2013 dürfen Steuerzahler ihre Zivilprozesskosten nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wenn sie ohne die Prozessführung Gefahr laufen würden, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.

Aufgrund dieser verschärften Abzugsvoraussetzungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt auch Prozesskosten steuerlich aberkannt, die in Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit angefallen waren.

Im zugrundeliegenden Fall war die Tochter des Klägers kurz nach der Geburt von der Mutter nach Südamerika entführt worden. Der Kläger hatte daraufhin vergeblich versucht, seine Tochter über das sogenannte Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) nach Deutschland zurückzuholen. Die von ihm getragenen Gerichts- und Anwaltskosten von über 20.000 EUR machte der Vater schließlich als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die Rechtslage ab.

Der BFH stimmte dem Finanzamt zu und verwies darauf, dass die Existenzgrundlage im Sinne des Einkommensteuergesetzes nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen sei, so dass nur eine Gefährdung der materiellen Existenz einen Abzug von Zivilprozesskosten eröffnen könne. Eine Kindesentführung löse zwar eine besondere emotionale und auch finanzielle Belastung aus, hierdurch sei aber allein die immaterielle Existenzgrundlage betroffen. Nach Ansicht der Bundesrichter ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die Begriffe der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse auch in einem immateriellen Sinne zu verstehen.

Hinweis: Der BFH hat bislang nur in einem Urteil aus 2001 die Aufwendungen für einen Familienrechtsstreit als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zugelassen. Hierbei ging es um das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern unter Geltung einer mittlerweile überholten Zivilrechtslage. In allen anderen Fällen, die Streitigkeiten über das Umgangsrecht außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds bei Ehescheidungen betrafen, hat der BFH dagegen die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastungen verneint. Nach seiner Auffassung berühren Streitigkeiten über das Umgangsrecht grundsätzlich nicht den existentiell wichtigen Bereich.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2021)

 
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