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E-Roaming: Kommissionsmodell und komplexe Leistungsketten bei E-Fahrzeug-Ladepunkten

Im Kontext der Umsatzsteuerproblematik bei der Nutzung von Karten oder Applikationen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen stellt sich die Frage, wie die Umsätze zwischen den Beteiligten steuerlich korrekt zu behandeln sind. Dies betrifft insbesondere eine aktuelle Rechtssache, die den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt und in der es um die Rolle eines Unternehmens als Kommissionär bei der Abwicklung von Ladevorgängen geht.

Im Besprechungsfall ermöglicht die deutsche Gesellschaft Digital Charging Solutions (DCS) Nutzern von Elektrofahrzeugen in Schweden den Zugang zu einem Netzwerk von Ladepunkten. Diese Ladepunkte werden von dort ansässigen Ladepunktbetreibern zur Verfügung gestellt. DCS stattet die Nutzer mit einer Karte und einer Authentifizierungsapplikation aus, über die die Ladevorgänge registriert und abgerechnet werden. Die dem EuGH vorgelegte Frage betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Umsätze.

Ladevorgänge von Elektrofahrzeugen beinhalten neben dem reinen Ladeprozess zusätzliche Dienstleistungen wie die Bereitstellung der Lade- und IT-Infrastruktur sowie die Überlassung von Standplätzen. Oft ergeben sich komplexe Leistungsbündel und Leistungsketten wie beispielsweise beim E-Roaming-Modell - Ladepunktbetreiber (CPO), E-Mobility-Provider (EMP), Fahrzeugnutzer (EMU) -, das zudem noch weitere Beteiligte umfassen kann. Die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Leistungsketten ist weder in Deutschland noch auf EU-Ebene abschließend geregelt. Klar ist nur, dass der CPO eine komplexe einheitliche Stromlieferung an den EMU erbringt, die regelmäßig die Bereitstellung der Ladevorrichtungen und notwendige technische Unterstützung umfasst.

Fraglich ist, ob DCS als Kommissionär oder Käufer auftritt. Die Generalanwältin argumentiert, dass DCS, obwohl das Unternehmen nicht unmittelbar die Elektrizität liefert, als Kommissionär im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie agiert. Dies würde bedeuten, dass DCS die Umsatzsteuer nach dem Modell der Einkaufskommission behandeln sollte. Die Generalanwältin ist der Ansicht, dass beide Voraussetzungen hierfür - das Vorliegen eines Auftrags und die Gleichartigkeit der Leistungen - erfüllt sind und somit das Modell der Einkaufskommission zur Anwendung kommt.

Hinweis: Die endgültige Entscheidung bleibt dem nationalen Gericht vorbehalten, welches die genauen Umstände prüfen wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

 
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