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Fort- und Weiterbildungskosten: Kosten mindern die Einkommensteuerlast

Fort- und Weiterbildungen sind gute Investitionen in die eigene berufliche Zukunft und wirken sich auch in der Einkommensteuererklärung günstig aus, denn Kosten, die für Fachseminare, Lehrgänge, Kongresse u.ä. anfallen, sind in der Regel in unbegrenzter Höhe absetzbar. Arbeitnehmer können Fort- und Weiterbildungskosten als Werbungskosten von ihren Einnahmen in Abzug bringen. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn die Kosten nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Das Einkommensteuergesetz sieht allerdings eine Werbungskostenpauschale von aktuell 1.230 EUR pro Jahr vor, die auch gewährt wird, wenn tatsächlich keine Kosten anfallen.

Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte können Fort- und Weiterbildungskosten als Betriebsausgaben abziehen; hierbei existiert im Regelfall keine abzugsfähige Pauschale.

Damit eine Fortbildung steuerlich anerkannt wird, muss sie dazu geeignet sein, die "berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen" - so regelt es das Berufsbildungsgesetz. Eine Weiterbildung hingegen kann auch die Umschulung zu einem ganz neuem Beruf sein. Im Ergebnis muss eine Fortbildung oder Weiterbildung die berufliche Qualifikation fördern. Grundsätzlich können auch Sprachkurse abgesetzt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der aktuellen oder angestrebten zukünftigen Berufstätigkeit stehen, dies gilt z. B. für Fachsprachkurse.

Hinweis: Allgemeinsprachliche Kurse, die z. B. der besseren Verständigung im Auslandsurlaub dienen, können hingegen nicht steuermindernd angesetzt werden.

Zu den abzugsfähigen Fort- und Weiterbildungskosten zählen grundsätzlich sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Fort- oder Weiterbildung stehen. Neben den Lehrgangs- oder Seminarkosten sind dies insbesondere die Kosten für Fachliteratur und Reisekosten. Auch Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bzw. Homeoffice zählen dazu. Als Reisekosten sind insbesondere die Fahrtkosten zu berücksichtigen. Hier können entweder die tatsächlichen Kosten, z. B. für ein Zugticket oder eine Pauschale von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden.

Daneben können Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 14 EUR pro Tag für mehr als acht Stunden oder 28 EUR pro Tag für 24 Stunden Abwesenheit von zu Hause sowie entstandene Übernachtungskosten geltend gemacht werden. Findet die Fort- oder Weiterbildung online statt und ist die Teilnahme aus der privaten Wohnung möglich, kann eine Homeoffice-Pauschale von aktuell 6 EUR pro Tag für maximal 210 Tage pro Jahr steuerlich anerkannt werden. Gleiches gilt, wenn entsprechende Vor- oder Nachbereitungen erforderlich sind. Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können, anders als dies bis einschließlich 2022 möglich war, hingegen nicht mehr alternativ abgesetzt werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

 
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