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Äußerer Betriebsvergleich: Amtliche Richtsätze kommen auf den Prüfstand

Bei der Prüfung von Betrieben nimmt das Finanzamt häufig Hinzuschätzungen vor, wenn es die korrekten Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann. Eine zulässige Schätzungsmethode ist dabei der sogenannte äußere Betriebsvergleich, bei dem ein Vergleich mit den Ergebnissen anderer gleichartiger Betriebe vorgenommen wird. Um die erklärten Umsätze und Gewinne des geprüften Betriebs mit "Normalbetrieben" zu vergleichen, greift das Finanzamt dann auf amtliche Richtsätze zurück, die sich bei Prüfungen anderer gleichartiger Betriebe ergeben haben.

Ob diese amtlichen Richtsatzsammlungen überhaupt eine tragfähige Grundlage für Hinzuschätzungen bilden können, wird nun erstmalig vom Bundesfinanzhof (BFH) überprüft. Geklagt hatte ein Diskothekenbetreiber, dessen Getränkeumsätze das Finanzamt im Zuge einer Außenprüfung mit einem der Richtsatzsammlung entnommenen Rohgewinnaufschlagsatz von 300 % hochgerechnet hatte. Der Betreiber zog gegen diese Hinzuschätzung vor den BFH und machte geltend, dass die amtlichen Richtsätze eine statistisch untaugliche Stichprobe seien, da nur sechs Promille der Betriebe als Prüfungsfälle überhaupt in die Datensammlung einfließen würden.

Der BFH forderte nun das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf, dem Verfahren beizutreten. Die Bundesrichter erklärten, dass ein anhand der amtlichen Richtsatzsammlung vorgenommener äußerer Betriebsvergleich zwar eine anerkannte Schätzungsmethode ist, es bislang aber noch nicht höchstrichterlich betrachtet wurde, nach welchen Grundlagen und Parametern die Richtsätze überhaupt zustande gekommen sind.

Hinweis: Das BMF muss nun also für Transparenz sorgen und darlegen, wie die Richtsätze aufgestellt werden. Der Ausgang des Verfahrens ist für die Praxis höchst relevant. Unternehmen, die derzeit Hinzuschätzungen auf Grundlage der amtlichen Richtsätze ausgesetzt sind, können Einspruch gegen ihre Bescheide einlegen und sich auf das anhängige BFH-Verfahren berufen, um ihren Fall vorerst verfahrensrechtlich offenzuhalten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2023)

 
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