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Aktuelle Informationen aus dem SteuerrechtCorona-Krise: Erleichterte Steuerstundung und Vollstreckungsaufschub länger möglich Die Corona-Krise führt dazu, dass viele Unternehmen finanziell mit dem Rücken zur Wand stehen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im vergangenen Jahr mit erleichterten Regelungen zur Steuerstundung und zum Vollstreckungsaufschub auf die Notlage der Unternehmen reagiert und so zumindest mehr Zeit zur Tilgung offener Steuerbeträge geschaffen. Da die Pandemie andauert, hat sich das BMF nun veranlasst gesehen, die Regelungen zur erleichterten Steuerstundung und zum Vollstreckungsaufschub zu verlängern.
Hinweis: Die Finanzämter sollen keine strengen Anforderungen bei der Antragsprüfung stellen und auf die Berechnung von Stundungszinsen verzichten.
Hinweis: Die vorgenannten Erleichterungen gelten nur für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer. Bevor Unternehmen eine Steuerstundung oder einen Vollstreckungsaufschub beantragen, sollten sie zunächst einmal prüfen, ob sie die fällig werdende Steuer möglicherweise ganz aus der Welt schaffen können - zum Beispiel über einen Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen oder die Abgabe einer Steuererklärung nach einer Steuerschätzung. Wer Vollstreckungsmaßnahmen abwenden möchte, sollte das Finanzamt zudem aktiv informieren und nicht darauf hoffen, dass der Behörde die eigene Krisenbetroffenheit schon bekannt sein wird.
(aus: Ausgabe 06/2021) |
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