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Aktuelle Informationen aus dem SteuerrechtÜbungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Helfer im Impfzentrum erhalten steuerliche Entlastung Im Kampf gegen die COVID-19-Pandemie wurden deutschlandweit 60 Impfzentren eingerichtet, in denen sich zahlreiche ehrenamtliche Helfer bei der Umsetzung der Impfstrategie engagieren. Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich nun auf Steuervergünstigungen für diesen Personenkreis geeinigt. Nach einer neuen Pressemitteilung des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen können Menschen, die nebenberuflich beim Impfen der Bevölkerung unterstützen, ihre Einkünfte wie folgt steuerfrei stellen lassen:
Hinweis: Abseits von Impfzentren kann die Übungsleiterpauschale beispielsweise von Übungsleitern, Trainern in Sportvereinen, Chorleitern oder Ausbildern bei der freiwilligen Feuerwehr in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Dienst bzw. Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder einer vergleichbaren Einrichtung erbracht wird. Die Tätigkeit muss zudem gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern und darf nur im Nebenberuf ausgeübt werden. Die Ehrenamtspauschale lässt sich für jede Art von Tätigkeit bei gemeinnützigen Vereinen sowie kirchlichen und öffentlichen Einrichtungen beanspruchen, beispielsweise für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platz- oder Gerätewart. Voraussetzung hierfür ist, dass das Ehrenamt im ideellen Bereich, also in der Vereinsarbeit, oder in einem sogenannten Zweckbetrieb ausgeübt wird.
(aus: Ausgabe 05/2021) |
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