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Corona-Krise und Pauschalreisevertragsrecht: Bundesregierung bringt Gesetzentwurf auf den Weg

Die Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) hat in Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen geführt, die noch vor wenigen Monaten undenkbar erschienen. Hiervon sind weite Teile der Wirtschaft und des privaten Lebens betroffen und auch in der Reise- und Tourismuswirtschaft machen sich die Auswirkungen der Pandemie deutlich bemerkbar. Aufgrund der weltweiten Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der damit verbundenen Reisebeschränkungen auf nationaler und internationaler Ebene ist der Tourismus in Deutschland, Europa und der Welt nahezu vollständig zum Erliegen gekommen.

Dieser Umstand führt dazu, dass viele Reisende ihre langfristig gebuchten Pauschalreisen, für die sie bereits Vorauszahlungen geleistet haben, nicht mehr antreten können. In diesen Fällen sind sowohl die Reisenden als auch die Reiseveranstalter nach der bestehenden Rechtslage im Regelfall berechtigt, wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände von dem Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Im Fall eines Rücktritts nach diesen Vorschriften kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung ("Stornogebühr") von dem Reisenden verlangen, sondern ist verpflichtet, die erhaltenen Vorauszahlungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen, zu erstatten. Vor dem Hintergrund massenhafter Stornierungen ist mit einer uneingeschränkten Rückzahlungspflicht der Reiseveranstalter jedoch die Gefahr erheblicher Liquiditätsengpässe verbunden, die in vielen Fällen zu einer Gefährdung des wirtschaftlichen Fortbestands der Unternehmen führen kann.

Gleichzeitig können aber auch Reisende auf eine Rückzahlung der erbrachten Vorauszahlungen angewiesen sein, weil sie sich als Folge der COVID-19-Pandemie erheblichen Einkommensverlusten und schwindenden finanziellen Rücklagen ausgesetzt sehen.

Die Bundesregierung hat hierzu am 28.05.2020 einen Gesetzentwurf verabschiedet, der eine gesetzliche Regelung vorsieht, die den Reiseveranstaltern die Möglichkeit eröffnet, den Reisenden statt der sofortigen Rückerstattung des Reisepreises einen Reisegutschein im Wert der erhaltenen Vorauszahlungen anzubieten, der gegen eine etwaige Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert ist. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist dabei auf die Fälle begrenzt, in denen der Reisende oder der Reiseveranstalter von einem vor dem 08.03.2020 geschlossenen Pauschalreisevertrag zurücktritt.

Dieser Gutschein, der von staatlicher Seite im Hinblick auf die aktuelle COVID-19-Pandemie und zeitlich befristet abgesichert wird, kann nach Ende der derzeitigen Reisebeschränkungen bei dem Reiseveranstalter eingelöst werden. Die Absicherung erfolgt aber nur in Höhe der bereits für die Reise geleisteten Vorauszahlungen.

Hinweis: Dem Reisenden entstehen aus der Annahme eines Gutscheins keine Nachteile, da die Gutscheine im Fall einer Insolvenz des Reiseveranstalters werthaltig bleiben und somit auch in wirtschaftlicher Hinsicht attraktiv sind. Zudem sind die Reisenden nicht verpflichtet, die Gutscheine anzunehmen. Entscheiden sie sich dagegen, haben sie unverändert einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Vorauszahlungen.

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(aus: Ausgabe 08/2020)

 
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