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Gemeinsame Unterbringung in Altenheim: Eheleute müssen doppelte Haushaltsersparnis von außergewöhnlichen Belastungen abziehen

Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim können von Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, müssen jedoch zuvor um eine sogenannte Haushaltsersparnis gemindert werden.

Hinweis: Dieser Abzug erfolgt, weil nur die Mehrkosten steuerlich berücksichtigt werden können, die sich gegenüber einer normalen Lebensführung ergeben. Als Haushaltsersparnis wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinfachend der jährlich absetzbare Höchstbetrag für Unterhaltszahlungen herangezogen (2017: 8.820 EUR, 2018: 9.000 EUR). Nur wenn der Steuerbürger seinen normalen Haushalt während der Heimunterbringung beibehält, darf das Finanzamt keine Haushaltsersparnis in Abzug bringen.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) muss die Haushaltsersparnis doppelt abgezogen werden, wenn Eheleute gemeinsam (und krankheitsbedingt) in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht sind. Geklagt hatte ein älteres Ehepaar, das zusammen ein Doppelzimmer in einem Alten- und Pflegeheim bewohnte; dieses hatte zuvor seinen bisherigen Haushalt aufgeben müssen.

Für die Heimunterbringung gaben die Eheleute im Jahr 2013 insgesamt 27.500 EUR aus, die sie nach Abzug einer Haushaltsersparnis für eine Person als außergewöhnliche Belastung absetzen wollten. Das Finanzamt zog jedoch die doppelte Haushaltsersparnis ab und wurde vom BFH nun darin bestätigt. Das Gericht verwies darauf, dass beide Eheleute durch die Aufgabe ihres früheren gemeinsamen Haushalts um dessen Fixkosten entlastet worden seien. Zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung sei es geboten, für jeden Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen.

Hinweis: Der BFH erkannte zwar, dass die Lebenshaltungskosten nicht proportional zur Personenzahl in einem Haushalt steigen, allerdings stuften die Richter eine Ersparnis von vorliegend 16.260 EUR (= das Zweifache des damals gültigen Unterhaltshöchstbetrags von 8.130 EUR) als realitätsgerecht ein. Zum Vergleich griff der BFH auf Daten des Statistischen Bundesamts zurück, nach denen bei einem kinderlosen Paar im Jahr 2013 private Konsumausgaben von durchschnittlich 17.916 EUR pro Jahr anfielen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2018)

 
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